Rechtsmittel
Gemäss den für die Hochschule anwendbaren Bestimmungen können Bewerber/innen zu den Studiengängen sowie eingeschriebene Studierende die Entscheidungsstelle auf dem Weg der Einsprache anrufen und können in erster Instanz eine Beschwerde bei der zuständigen Stelle gemäss den an der Hochschule geltenden Bestimmungen einreichen.
So verfügt jede Hochschule über ihre eigenen Bestimmungen, die für die Einsprache- und Beschwerdeverfahren in erster Instanz gelten.
Beschwerdeentscheide können jedoch in zweiter Instanz bei der interkantonalen Rekurskommission HES-SO angefochten werden.
Die interkantonale Rekurskommission ist eine unabhängige Instanz und verfügt über ihr eigenes Reglement (FR). Sie verlangt einen Kostenvorschuss von CHF 800.-. Sie besteht aus Richtern aus den an der HES-SO beteiligten Kantonen. Ihre Entscheide können hier eingesehen werden.
Das Reglement zum Einsprache- und Beschwerdeverfahren an der HES-SO Master (FR) ist für Bewerber/innen zu den Studiengängen und die an der HES-SO Master eingeschriebenen Studierenden gültig.
Rechtsprechung
Die Rechtsprechung der Interkantonalen Rekurskommission (CIR) HES-SO wurde Gegenstand eines Leitartikels in 2019 in der Revue de droit administratif et de droit fiscal (RDAF). Die für Ausbildung und Evaluation geltenden Grundsätze werden insbesondere im Licht der von dieser Instanz getroffenen Entscheidungen weiterentwickelt.
Referenzen und Zugang:
- La jurisprudence de la Commission intercantonale de recours de la HES-SO de sa création à ce jour in RDAF 2019 I p. 615-693, par Liliane Subilia-Rouge, Association Henri Zwahlen éd.
- Swisslex