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Praxisausbildner/innen

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Profil der Praxisausbildner/innen FH

Der/die Praxisausbildner/in FH verfügt über ein anerkanntes Berufsdiplom, das dem Studiengang der betreuten Studierenden oder zumindest den Ausbildungsbereichen der HES-SO entspricht.

Eine mindestens zweijährige Berufserfahrung zu 80% wird vorausgesetzt. Die erforderlichen Kompetenzen der Praxisausbildner/innen sind im „Profil" beschrieben

Er/sie besitzt ein Certificate of Advanced Studies HES-SO Praxisausbildner/in oder eine Gleichwertigkeitserklärung bzw. eine Bestätigung der Anerkennung von früheren Leistungen.
Wie werde ich Praxisausbildner/in? (F)

Bisher wurden 2'597 Praxisausbildner/innen anerkannt (Stand: 01.04.2009).



Funktion der Praxisausbildner/innen

Anhand der von dem/der Praxisausbilder/in geforderten Kompetenzen und der Anforderungen der Praxisausbildung wurde ein Beschrieb der Funktion der Praxisausbildner/innen ausgearbeitet. Der erklärende Anhang enthält zusätzliche nützliche Informationen.

Die Tätigkeiten des/der Praxisausbildners/Praxisausbildnerin Gesundheit-Soziale Arbeit werden von der Institution anhand des Funktionsbeschriebs und der damit verbundenen Verantwortlichkeiten bestimmt. Sie werden durch den pädagogischen Dreiervertrag definiert, der von dem/der Praxisausbildner/in, dem/der Studenten/Studentin und dem/der Dozenten/Dozentin des Standorts unterzeichnet wird. Die Teammitglieder der Praxisausbildner/innen können sich an der Betreuung der Studierenden beteiligen.


Betreuungsumfang

Der Betreuungsumfang des/der Praxisausbildners/Praxisausbildnerin Gesundheit-Soziale Arbeit wurde wie folgt festgelegt:

  • 20% für den Bereich Gesundheit
  • 15% für den Bereich Soziale Arbeit

Dieser Betreuungsumfang entspricht einer Standardarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche. Konkret bedeutet dies, dass die Studierenden des Bereichs Soziale Arbeit 6 Stunden pro Woche und die Studierenden des Bereichs Gesundheit 8 Stunden pro Woche betreut werden.

Praxisausbildner/innen müssen weiterhin aktiv in der bzw. den Institutionen weiterarbeiten.


Bestimmung der Praxisausbildner/innen

Der/die Praxisausbildner/in wird von der Institution gemäss der Vereinbarung über die Praxisausbildung bestimmt.

Die Situationen von Institutionen, welche die Vereinbarung unterzeichnen und Studierende des Bereichs Gesundheit-Soziale Arbeit für Praxisausbildungen aufnehmen möchten, jedoch nicht über das nötige Fachpersonal mit den erforderlichen Diplomen verfügen, werden von Fall zu Fall untersucht.

Kleine Institutionen und/oder Institutionen, die nur gelegentlich Studierende aufnehmen, können sich alleine oder in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen organisieren.

Ein/e Praxisausbildner/in kann zum Beispiel Studierende in mehreren Institutionen betreuen oder Mitglied eines vom Dachverband der Institution empfohlenen Praxisausbildnerpools sein. Andere Lösungen können ebenfalls in Betracht gezogen werden.


Berechnung der Entschädigung

Auf der Basis des Betreuungsumfangs der Praxisausbildner/innen (20% im Bereich Gesundheit, 15% im Bereich Soziale Arbeit) und einer Standardarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche erhalten die Institutionen für die Leistungen der Praxisausbildner/innen eine Teilentschädigung.

Im Bereich Gesundheit wird die genaue Anzahl der praktischen Ausbildungstage angerechnet, da die praktischen Ausbildungsperioden relativ kurz sind.

Im Bereich Soziale Arbeit hingegen werden für jede praktische Ausbildungsperiode, die jeweils rund ein Semester dauert, pauschal 85 Tage angerechnet.

Der Entschädigungsanteil wurde vom strategischen Ausschuss auf 50% und der Pauschalstundensatz für Praxisausbildner/innen auf CHF 75.- festgelegt.

Für Studierende, die im Bereich Soziale Arbeit eine berufsbegleitende Ausbildung absolvieren, entspricht die jährliche Entschädigung 51 Stunden (analog zu den Vollzeitstudierenden berechnet).


Entschädigungsmodalitäten für die Institutionen

Die beiden Bedingungen für die Entschädigung einer Institution lauten wie folgt:

  • Unterzeichnung der Vereinbarung (mit oder ohne Vorbehalt);
  • Ernennung eines/einer Praxisausbildners / Praxisausbildnerin, der/die einem der acht Status entspricht, die als Voraussetzung für die Entschädigung gelten.

Die Institutionen, die die Vereinbarung über die Praxisausbildung HES-SO unterzeichnet haben, erhalten vom Sitz der HES-SO eine Entschädigung, die anhand der Anzahl praktischer Ausbildungstage der Studierenden berechnet wird. Die Standorte sind verantwortlich für die Aufstellung dieser Abrechnung.



Weitere Informationen
Allgemeines
Partnerschaft
Certificate of Advanced Studies (CAS)
Weiterbildung
Dokumente und Publikationen

 



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